Häufige Fragen zur Mieterhöhung in Berlin

Stand: September 2026 · Berliner Mietspiegel 2026 · allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Muss ich den Mietspiegel dem Schreiben beifügen?

Nein, wenn er allgemein zugänglich ist. Der Berliner Mietspiegel ist kostenlos unter mietspiegel.berlin.de abrufbar; es genügt, im Schreiben darauf Bezug zu nehmen und das Mietspiegelfeld mit seinen Werten zu nennen (BGH, Urteil vom 11.03.2009, VIII ZR 74/08).

Muss das Mieterhöhungsverlangen unterschrieben sein?

Nein. Das Gesetz verlangt nur die Textform (§ 558a Abs. 1 BGB). Ein Brief ohne eigenhändige Unterschrift genügt, wenn erkennbar ist, wer die Erklärung abgibt.

An wen muss das Schreiben gerichtet sein?

An alle Personen, die Partei des Mietvertrags sind – also zum Beispiel an beide Ehepartner, wenn beide den Vertrag geschlossen haben. Ebenso müssen alle Vertragsparteien zustimmen.

Was passiert, wenn die Mieter nicht antworten?

Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Stimmen die Mieter bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang nicht zu, kann der Vermieter innerhalb der folgenden drei Monate auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB). Lässt er diese Frist verstreichen, muss er ein neues Verlangen stellen.

Dürfen Mieter nur einem Teil der Erhöhung zustimmen?

Ja. Eine Teilzustimmung ist möglich; die Miete erhöht sich dann in diesem Umfang. Über den Rest kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

Dürfen Mieter nach einer Mieterhöhung kündigen?

Ja. Nach § 561 BGB haben Mieter ein Sonderkündigungsrecht: Sie können bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Verlangens zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Mieterhöhung tritt dann nicht ein.

Ab wann darf ich die nächste Erhöhung verlangen?

Frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung darf ein neues Verlangen zugehen (§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB). Außerdem muss die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert sein. Erhöhungen wegen Modernisierung oder gestiegener Betriebskosten zählen dabei nicht mit.

Gilt der Mietspiegel für jede Wohnung?

Nein. Für preisgebundenen Wohnraum, etwa Sozialwohnungen, gelten eigene Regeln. Die Tabellen des Berliner Mietspiegels 2026 beziehen sich zudem auf Wohnungen mit Sammelheizung, Bad und WC in der Wohnung.

Ich bin Mieter – woran erkenne ich eine zu hohe Forderung?

Die verlangte Miete darf weder die ortsübliche Vergleichsmiete noch die Kappungsgrenze (in Berlin 15 % in drei Jahren) überschreiten, und die Fristen müssen eingehalten sein. Mit dem kostenlosen Mieter-Check auf dieser Seite sehen Sie in wenigen Minuten, ob Ihr Schreiben angreifbar ist.

Ist dieses Angebot eine Rechtsberatung?

Nein. Rechner, Ratgeber und Vorlage beruhen auf Gesetz und Mietspiegel, ersetzen aber keine Prüfung im Einzelfall. Bei Streit oder Besonderheiten helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder Fachanwälte für Mietrecht.

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Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften (§§ 558 ff. BGB) und der Berliner Mietspiegel 2026 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (mietspiegel.berlin.de).