Fristen bei der Mieterhöhung nach Mietspiegel
Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete greifen mehrere Fristen ineinander. Wer eine davon übersieht, riskiert, dass das Verlangen unwirksam ist oder die neue Miete später beginnt.
Bevor Sie das Schreiben verschicken
Jahressperrfrist
Ein neues Mieterhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung zugehen (§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein späterer Erhöhungsbeginn im Schreiben ändert daran nichts.
15-Monats-Regel
Zu dem Zeitpunkt, an dem die neue Miete gelten soll, muss die bisherige Miete seit 15 Monaten unverändert sein (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB). Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) oder gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB) werden dabei nicht mitgezählt.
Nach dem Zugang beim Mieter
Ab hier zählt nicht das Briefdatum, sondern der Tag, an dem das Schreiben den Mietern zugeht.
| Frist | Regel |
|---|---|
| Zustimmungsfrist | bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b Abs. 2 BGB) |
| Neue Miete | ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang, wenn die Mieter zustimmen (§ 558b Abs. 1 BGB) |
| Klage auf Zustimmung | innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist (§ 558b Abs. 2 BGB) |
| Sonderkündigung der Mieter | bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang, zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 561 BGB) |
Zustimmung bis: 31.12.2026 · neue Miete ab: 01.01.2027 · Klage (falls keine Zustimmung) bis: 31.03.2027.
Geht dasselbe Schreiben erst am 02.11.2026 zu, verschiebt sich alles um einen Monat: Zustimmung bis 31.01.2027, neue Miete ab 01.02.2027.
Praxistipps zum Zugang
- Wenige Tage Postlaufzeit am Monatsende kosten schnell einen ganzen Monat Mieterhöhung. Wer knapp dran ist, wirft das Schreiben selbst ein.
- Für den Nachweis des Zugangs eignet sich der Einwurf durch einen Boten oder Zeugen, der den Inhalt kennt und Datum und Uhrzeit notiert.
- Das Schreiben muss nicht unterschrieben sein – die Textform genügt (§ 558a Abs. 1 BGB).
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften (§§ 558 ff. BGB) und der Berliner Mietspiegel 2026 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (mietspiegel.berlin.de).