Kappungsgrenze in Berlin: 15 % in drei Jahren

Stand: September 2026 · Berliner Mietspiegel 2026 · allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Neben der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt die Kappungsgrenze jede Mieterhöhung nach § 558 BGB. Sie verhindert zu große Sprünge, auch wenn die Miete noch deutlich unter der Vergleichsmiete liegt.

Die Regel

Innerhalb von drei Jahren darf die Miete grundsätzlich um höchstens 20 % steigen (§ 558 Abs. 3 BGB). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Länder die Grenze auf 15 % senken. Berlin hat das für das gesamte Stadtgebiet getan; die aktuelle Verordnung gilt bis zum 10.05.2028.

Der Stichtag

Ausgangspunkt ist die Miete, die drei Jahre vor dem Beginn der neuen Miete galt. Soll die neue Miete ab dem 01.01.2027 gelten, ist die Miete am 01.01.2024 maßgeblich. Hat das Mietverhältnis erst später begonnen, zählt die Anfangsmiete.

Alle Erhöhungen seit dem Stichtag werden angerechnet – außer Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) und wegen gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB). Diese kommen zur Obergrenze hinzu.

Beispiel 1 – eine frühere Erhöhung: Miete am Stichtag 500 €, seitdem einmal auf 530 € erhöht.
Obergrenze: 500 € + 15 % = 575 €. Heute sind also höchstens noch 45 € mehr möglich – nicht 15 % von 530 €.
Beispiel 2 – mit Modernisierung: Miete am Stichtag 500 €, seitdem 100 € Modernisierungsumlage, heute 600 €.
Obergrenze: 500 € + 75 € + 100 € = 675 €. Heute sind noch bis zu 75 € mehr möglich.

Welche Grenze gilt?

Die neue Miete darf weder die ortsübliche Vergleichsmiete noch die Kappungsgrenze überschreiten. Maßgeblich ist immer der niedrigere der beiden Werte. Der Rechner prüft beides automatisch.

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Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften (§§ 558 ff. BGB) und der Berliner Mietspiegel 2026 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (mietspiegel.berlin.de).